In dem Zurückweisungsbeschluss 3 Ob 6/24i billigte der OGH die Entscheidung der Vorinstanz, einer russischen Bank als Klägerin keine Sicherheitsleistung für Prozesskosten nach § 57 ZPO aufzuerlegen, weil Russland Vertragsstaat des Haager Prozessübereinkommens (HPÜ 1957) ist. Nach Ansicht des Autors widerspricht die Ablehnung einer Sicherheitsleistung in diesem Fall dem Zweck des § 57 ZPO und hätte durch eine teleologische Reduktion des Abs 1 vermieden werden können. Wegen des hohen Streitwerts könnte ein Kostenersatzanspruch der beklagten Partei ein erhebliches Ausmaß erreichen. Eine Vollstreckung sei weder im Inland und im europäischen Raum (aufgrund der Sanktionen) noch in Russland aussichtsreich. Russland habe die Anwendung des HPÜ 1957 nämlich durch einen Präsidialakt ausgesetzt.
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