Die mit dem ErbRÄG 2015 eingeführte erbrechtliche Verjährungsregelung des § 1487a ABGB kombiniert nach schadenersatzrechtlichem Vorbild eine kenntnisabhängige dreijährige Frist mit einer kenntnisunabhängigen 30-jährigen Verjährungsfrist, die ab dem Tod des Erblassers läuft. Nach Ansicht des Autors dürfen die zur schadenersatzrechtlichen Verjährung entwickelten Grundsätze (etwa zu Erkundungsobliegenheiten) wegen der faktischen Unterschiede nicht ohne Weiteres auf die erbrechtliche Verjährung übertragen werden. Bezüglich des Beginns der kenntnisabhängigen Frist sollte zum Teil auch Rechtskenntnis eine Rolle spielen. Bezüglich der faktischen Umstände könne es auch auf vermögensrechtliche Fragen (zB Vermögensübertragungen) ankommen.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.