Im Zurückweisungsbeschluss 1 Ob 197/24p = Zak 2025/215, 134 setzte sich der OGH mit der Abgrenzung zwischen Geschäftsraummiete und Unternehmenspacht bei einer Hotelimmobilie auseinander und billigte die Qualifikation des konkreten Bestandverhältnisses als Miete aufgrund der Umstände des Einzelfalls, obwohl der Vertrag als Pachtvertrag bezeichnet war und eine Betriebspflicht sowie die Pflicht zur Rückstellung eines lebenden Unternehmens nach Vertragsende vereinbart wurden. Der Autor hält diese Entscheidung für nachvollziehbar. Er empfiehlt, die Folgen der oft unsicheren Qualifikation als Miete oder Pacht dadurch abzumildern, dass bestimmte Fragen (zB Kündigungsgründe, Unternehmensveräußerung oder -verpachtung) von vornherein im Vertrag geregelt werden.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.