Leitfaden für gesetzeskonform ausgeführte Fristerstreckungsanträge
Insb in den Sommermonaten und der damit einhergehenden urlaubsbedingten Abwesenheit von Parteien und deren Vertretern oder Vertreterinnen gewinnt § 128 ZPO regelmäßig an Bedeutung. Demnach können auf Antrag der Parteien gesetzliche und richterliche Fristen durch das Gericht erstreckt werden. Da Fristerstreckungsanträge oft nicht gesetzeskonform ausgeführt werden und das Gericht den Antrag in der Folge zurückweisen kann,1 versucht dieser Beitrag häufige Fehlerquellen aufzuzeigen und einen Leitfaden für einen gesetzeskonformen Fristerstreckungsantrag zu bieten.
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