Zu 1 Ob 214/18d = Zak 2019/27, 19: Für die durch einen Behandlungsfehler verursachte Unfruchtbarkeit steht einer Frau keine Verunstaltungsentschädigung zu, weil es sich um keine sichtbare Beeinträchtigung handelt.
Der Autor schlägt vor, § 1326 ABGB zumindest analog auf körperliche Beeinträchtigungen anzuwenden, die wie die Unfruchtbarkeit zwar äußerlich nicht erkennbar sind, aber potenzielle Partner, die vor der Eheschließung darüber informiert werden, von dieser abhalten könnten.
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