In der Rs 4 Ob 4/23a = Zak 2025/52, 33 befasste sich der OGH in einem Individualprozess mit einer Zinsgleitklausel, die ihrem Wortlaut nach gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG verstieß, weil sie eine zwingende Aufrundung des Referenzzinssatzes vorsah. Er zog aus der abweichenden praktischen Handhabung der Klausel den Schluss, dass schon bei Vertragsabschluss abweichend vom Wortlaut ein beidseitiger Geschäftswille zur kaufmännischen Rundung bestand und die Klausel deshalb nicht rechtswidrig ist. Die Autorin vertritt die Ansicht, dass diese rechtskonforme Auslegung auch in einem Verbandsprozess möglich gewesen wäre. Da die ansonsten bestehende Zweiseitigkeit der Klausel die Absicht der Kreditgeberin erkennen lasse, ihre Vertragsklauseln rechtskonform zu gestalten, könne der dennoch unterlaufene Formalfehler bei der Wortwahl im Rahmen der Auslegung vernachlässigt werden. Dies sei sowohl mit dem Transparenzgebot als auch mit der EuGH-Judikatur zur Klauselkontrolle vereinbar.
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