Anders als nach dem nahezu identisch formulierten Art 16 Verbraucherkredit-RL 2008/48 erstreckt sich das Kostenermäßigungsrecht des Verbrauchers, das Art 25 Wohnimmobilienkredit-RL 2014/17 bei vorzeitiger Rückzahlung des Kredits vorsieht, nach Ansicht des EuGH (C-555/21, UniCredit Bank Austria = Zak 2023/88, 57) nicht auf laufzeitunabhängige Kosten. Die Autorin geht davon aus, dass das in der geltenden Fassung offen formulierte Ermäßigungsrecht der Umsetzungsbestimmung § 20 Abs 1 HIKrG ("Kosten") einschränkend zu interpretieren ist und nur laufzeitabhängige Kosten erfasst. Der Wille des österreichischen Gesetzgebers ziele auf eine dynamische Übernahme der EuGH-Rsp ab. Die gleichlautenden Regelungen zum Ermäßigungsrecht in § 16 Abs 1 VKrG und § 20 Abs 1 HIKrG seien unterschiedlich auszulegen. Missbräuchliche Kostenüberwälzungen im Bereich des HIKrG durch eine unsachliche Gestaltung von Entgelten als laufzeitunabhängige Kosten würden an der Klauselkontrolle scheitern.
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