Die Autorin gibt zunächst einen Überblick über die strenge höchstgerichtliche Judikatur der letzten Jahre zu den Formanforderungen bei fremdhändigen letztwilligen Verfügungen, die aus mehreren Blättern bestehen. Der OGH fordert eine Verbindung der Blätter durch äußere oder innere Urkundeneinheit (zB 2 Ob 226/22g = Zak 2023/413, 236), wobei die innere Einheit bei einer maschinschriftlich verfassten Verfügung nicht schon durch bloße Textfortsetzung hergestellt werden kann (zB 2 Ob 239/22v = Zak 2023/227, 134). Die Autorin vertritt dazu die Ansicht, dass der zur Sicherstellung innerer Urkundeneinheit erforderliche Vermerk auf jedem Blatt einschließlich des Unterschriftenblatts anzubringen ist, aber nicht auf sämtliche Verfügungen, sondern nur auf die Erbeinsetzung Bezug nehmen muss. Wegen der verbleibenden Unsicherheiten sei jedoch eine äußere Urkundeneinheit anzustreben, die durch Verwendung eines Bogens oder Vernähen im Zuge der Errichtung erreicht werden könne. Als Alternative komme die Errichtung in Form eines notariellen Protokolls in Betracht, weil die Formanforderungen dafür nicht gelten würden. Da die mit Februar 2018 beginnende neue Judikatur nicht vorhersehbar gewesen sei, hafte der mit der Errichtung beauftragte Rechtsberater bei zuvor formunwirksam errichteten Verfügungen grundsätzlich nicht für den Errichtungsfehler (siehe auch 7 Ob 38/24z = Zak 2024/299, 174). Eine Haftung könne sich allerdings aus einer nachvertraglichen Sorgfaltspflicht ergeben, wenn der Rechtsberater den Erblasser nicht auf die Formunwirksamkeit nach der neuen Judikatur hingewiesen hat.
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