Der Autor vertritt die Ansicht, dass die Verfahrensunterbrechung auf Antrag oder von Amts wegen aufgrund eines anderen Zivil-, Außerstreit-, Straf- oder Verwaltungsverfahrens (§§ 190 f ZPO) nur ausnahmsweise zulässig ist, wenn die Voraussetzungen (Präjudizialität und Zweckmäßigkeit) eindeutig vorliegen. Die Voraussetzungen seien streng und kritisch zu prüfen. Zweckmäßig sei eine Unterbrechung nur dann, wenn die präjudizielle Frage in dem anderen Verfahren schneller entschieden werden kann. Außerdem wendet sich der Autor gegen die Rsp, die den Rechtsmittelausschluss in § 192 Abs 2 ZPO bei Abweisung eines Unterbrechungsantrags nicht auf Fälle der zwingenden Unterbrechung anwendet (zB 4 Ob 71/16v = Zak 2016/523, 279).
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