Ausgehend von der OGH-E 1 Ob 178/24v wird gezeigt, dass bei Gebrauchtwagenkäufen "mit dubioser Note" neben dem Blick auf den Schadenersatzanspruch (§§ 1293 ff ABGB) auch der Verwendungsanspruch (§ 1041 ABGB) in Betracht gezogen werden muss. § 1295 ABGB und § 1041 ABGB stehen in Idealkonkurrenz zueinander.
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