Aktuelles Investmentfondsrecht

Immobilien-Prospektinhalt-Verordnung

Dr. Rene Kreisl, LL.M. INNOVEST KAG

Am 5. 9. 2008 wurde im BGBl II 2008/314 die Immobilien-Prospektinhalt-Verordnung (im Folgenden: "Immo-PV") kundgemacht. Die FMA macht damit von der in § 7 Abs 1 ImmoInvFG enthaltenen Ermächtigung1 Gebrauch, die in Anlage C zum ImmoInvFG, Schema C genannten Angaben des vereinfachten Verkaufsprospekts (VKP) für Immobilienfonds durch VO näher zu konkretisieren. Als Vorbild für diese Verordnung dient die auf § 6 Abs 1 InvFG und dessen Anlage E, Schema E basierende Prospektinhalt-Verordnung (im Folgenden: "PV")2, als einschlägige Regelung für Wertpapier-Investmentfonds. Die Bestimmungen der Immo-PV sind am 6. 9. 2008 in Kraft getreten. Vereinfachte VKP von neu aufgelegten Fonds müssen ab diesem Zeitpunkt den Bestimmungen der Immo-PV entsprechen. Vereinfachte VKP, die vor diesem Zeitpunkt bereits veröffentlicht wurden, sind bis (spätestens) vier Wochen nach Ablauf des Rechnungsjahres des Immofonds, in welches das Inkrafttreten der Immo-PV fällt, anzupassen (§ 12 Abs 2 Immo-PV). Es folgt eine überblicksweise Darstellung der Regelungsbereiche der Immo-PV.

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Artikel-Nr.
ZFR 2008/142

04.12.2008
Heft 6/2008
Autor/in
Rene Kreisl

Dr. Rene Kreisl, MA, LL.M., MBA, ist Mitglied des Vorstands der Macquarie Investment Management Austria Kapitalanlage AG (Recht, Compliance und Risikomanagement) und Redaktionsmitglied der ZFR.

Publikationen (Auswahl):
Kommentierung der §§ 18 bis 21, 39 bis 45, 128 und 189 bis 194 (gemeinsam mit N. Raschauer) in Macher et al (Hrsg.), InvFG Kommentar (2. Auflage, Wien 2013) und §§ 7 bis 20 in Gruber (Hrsg.), BörseG 2018 (Wien 2020).