Gedanken zu EuGH C-481/19 (DB/Consob)
In der Vorabentscheidung C-481/19 (DB/Consob) hat der EuGH erstmals bestätigt, dass das Recht einer natürlichen Person, zu schweigen und sich nicht selbst beschuldigen zu müssen, Teil des Fair-trial-Grundsatzes gem Art 47 Abs 2, Art 48 GRC ist. Damit folgt er der langjährigen Ansicht des EGMR zu Art 6 EMRK. Das restriktive Recht zu schweigen, welches der EuGH aus den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts abgeleitet hat, kommt hingegen ausschließlich juristischen Personen zu. Der vorliegende Kurzbeitrag thematisiert die Frage, wie das Recht zu schweigen einer natürlichen Person betroffen sein kann, wenn sie als Organwalter einer juristischen Person indirekt zur Selbstbelastung gezwungen wird.
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