Judikatur im Fokus

Indirekte Selbstbelastung des Organwalters via Mitwirkungsverpflichtung des Unternehmens?

Michael Pfeifer

Gedanken zu EuGH C-481/19 (DB/Consob)

In der Vorabentscheidung C-481/19 (DB/Consob) hat der EuGH erstmals bestätigt, dass das Recht einer natürlichen Person, zu schweigen und sich nicht selbst beschuldigen zu müssen, Teil des Fair-trial-Grundsatzes gem Art 47 Abs 2, Art 48 GRC ist. Damit folgt er der langjährigen Ansicht des EGMR zu Art 6 EMRK. Das restriktive Recht zu schweigen, welches der EuGH aus den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts abgeleitet hat, kommt hingegen ausschließlich juristischen Personen zu. Der vorliegende Kurzbeitrag thematisiert die Frage, wie das Recht zu schweigen einer natürlichen Person betroffen sein kann, wenn sie als Organwalter einer juristischen Person indirekt zur Selbstbelastung gezwungen wird.

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Artikel-Nr.
ZFR 2021/185

24.09.2021
Heft 9/2021
Autor/in
Michael Pfeifer

Mag. Dr. Michael Pfeifer, BA BA MA, hat Rechtswissenschaften und klassische Philologie (Gräzistik, Latinistik) an der Karl-Franzens-Universität Graz studiert. Seine Dissertation („Recht auf selbstbestimmte Kooperation. Ein Beitrag zur verfassungsrechtlichen Dimension des ‚nemo tenetur‘-Grundsatzes im Allgemeinen sowie dessen strafprozessuale Ausprägung im Speziellen“ [in Druck]) hat er als DOC-Stipendiat der Österreichischen Akademie der Wissenschaften verfasst. Derzeit absolviert er die Gerichtspraxis im Sprengel des OLG Graz.