In der Rs 7 Ob 168/09w befasste sich der OGH mit einer auf § 107 TKG gestützten Unterlassungsklage eines Rechtsanwalts, der von einem Sachverständigen ohne vorherige Einwilligung eine E-Mail zugesendet erhalten hatte, in der dieser auf die "erweiterte gerichtliche Zertifizierung" seiner Sachverständigentätigkeit hinwies. Die E-Mail hatte der Sachverständige an zehn oder elf Rechtsanwälte übermittelt. Der OGH qualifizierte die Zusendung als Direktwerbung iSd § 107 Abs 2 Z 1 TKG und gab der Klage statt. Weiters hielt er fest, dass aus der Angabe der E-Mail-Adresse auf der Webseite des Rechtsanwalts keine ausdrückliche oder schlüssige Zustimmung zum Empfang von Werbesendungen abzuleiten ist.
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