In einem derzeit anhängigen Vorabentscheidungsverfahren muss sich der EuGH zum Anwendungsbereich der EuGVVO äußern. Das klingt technisch, hat potenziell aber erhebliche praktische Implikationen: Folgt der EuGH den Schlussanträgen von Generalanwalt Emiliou, kommen Verbraucher in Fällen, die der OGH bisher nach nationalem Recht beurteilt hat, über die Bande der EuGVVO in den Genuss eines Aktivgerichtsstands am eigenen Wohnsitz.
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