Der auf Zahlungsunfähigkeit gestützte Insolvenzantrag eines Gläubigers ist gem § 70 Abs 2 IO sofort abzuweisen, wenn der Insolvenzgrund darin nicht glaubhaft gemacht wurde. In der Rs 6 R 11/24t gelangte das OLG Wien zum Schluss, dass die Glaubhaftmachung im Antrag auch durch Beilage einer Exekutionsdatenabfrage nach § 427 EO erfolgen kann, wenn die darin enthaltenen Angaben auf die Zahlungsunfähigkeit schließen lassen (hier: mehrere anhängige Exekutionsverfahren mit Forderungen in erheblicher, aber auch geringer Höhe; erfolglose Vollzugsversuche; wiederholte Fahrnispfändungen; Abgabe eines Vermögensverzeichnisses innerhalb des letzten Jahres).
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