Das Recht eines Gläubigers auf Akteneinsicht im Insolvenzverfahren nach § 219 ZPO iVm § 252 IO bildet nach Auffassung des OLG Wien (6 R 378/23m) keine Grundlage für das Begehren, in die Bücher und sonstigen Buchhaltungsunterlagen der Schuldnerin Einsicht zu nehmen. Der Gläubiger hatte die Einsicht in die Bücher der Schuldnerin beantragt, um beurteilen zu können, ob ihre Organe der Verpflichtung zur rechtzeitigen Insolvenzantragstellung nachgekommen sind. Das OLG Wien sah auch in den Regelungen der IO, in §§ 303 ff ZPO und §§ 213 ff UGB keine taugliche Rechtsgrundlage für dieses Begehren.
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