Gerade in krisenhaften Situationen fordern mit Unsicherheiten behaftete Annahmen und Folgeneinschätzungen des Gesetzgebers die Grundrechtsprüfung heraus. Eine Verhaltenskontrolle praktiziert der VfGH gegenüber dem Gesetzgeber dennoch nicht. Hingegen bezieht der EGMR in manchen Fällen die Qualität von legislativen Verfahren als zusätzliche Abwägungskomponente in seine Verhältnismäßigkeitsprüfung mit ein. Der vorliegende Beitrag erörtert die Ratio dieser Judikatur des EGMR und ihre Implikationen für das konventions- und verfassungsgerichtliche Verfahren.
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