Nach Ansicht des EuGH (C-358/21, Tilman) ist eine Gerichtsstandsklausel in AGB iSd Art 23 Abs 1 und 2 LGVÜ 2007 formwirksam vereinbart, wenn der schriftlich geschlossene Vertrag einen deutlichen Hinweis mit Hyperlink auf eine Website enthält, auf der die AGB gelesen, heruntergeladen und ausgedruckt werden können. Dass die AGB auf dieser Website nicht aktiv durch Anklicken eines Feldes akzeptiert werden müssen, schade nicht.
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