Österreichische Kreditinstitute, die sich insb im kroatischen und slowenischen Raum geschäftlich engagiert haben, sehen sich zunehmend mit Klagen von Kreditnehmern, die ihren Wohnsitz im europäischen Ausland haben, vor österreichischen Gerichten zur Abwehr der im Ausland anhängigen Exekutionsverfahren konfrontiert.
Der OGH1 hat nunmehr sowohl hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit iSd Art 22 Nr 5 EuGVVO 2001 wie auch im Zusammenhang mit parallel dazu beantragten einstweiligen Verfügungen gem Art 31 EuGVVO 2001 weitere Klarstellungen zu dieser Thematik judiziert. Wiewohl diese Entscheidung noch zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten der Neufassung der EuGVVO (Brüssel Ia-VO)2 ergangen ist, wird ihr im Hinblick auf die im gegenständlichen Zusammenhang gleichlautenden (Art 24 Nr 5) bzw vergleichbar formulierten (Art 35) Bestimmungen der EuGVVO 2012 auch künftig zentrale Bedeutung bei der Lösung von Zuständigkeitsstreitigkeiten beizumessen sein.3
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