Gem Art 62 EuGVVO 2012 ist der Wohnsitz einer Person als Kriterium für die Zuständigkeit nach dem nationalen Recht zu beurteilen. In der Vorabentscheidung C-222/23, Toplofikatsia Sofia, wies der EuGH darauf hin, dass die nationale Rechtslage nicht die praktische Wirksamkeit der unionsrechtlichen Zuständigkeitsregelungen beeinträchtigen darf. Nicht mit dem Unionsrecht vereinbar sei daher eine nationale Regelung, die das Kriterium des Wohnsitzes bei eigenen Staatsangehörigen im Ergebnis durch das Kriterium der Staatsangehörigkeit ersetzt, weil diese unabhängig von ihrem tatsächlichen Aufenthaltsort über eine ständige Anschrift im Heimatstaat verfügen müssen, die als Wohnsitz iSd EuGVVO 2012 herangezogen wird. Die Entscheidung erging zum bulgarischen Recht.
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