Nach Ansicht des OGH (3 Ob 152/24k) sind die österreichischen Gerichte für eine Exekutionsführung nach § 326 EO auf Rechte aus einer "com"-Internetdomain international nicht zuständig, wenn der Verpflichtete seinen allgemeinen Gerichtsstand nicht im Inland hat. Die örtliche und - iVm § 27a JN - internationale Zuständigkeit werde in § 4 Abs 2 EO bei Fehlen eines allgemeinen Gerichtsstandes im Inland an das Vermögensobjekt (stärkste Beziehung) angeknüpft. Bei einer Domain komme es auf den Registerort an, der bei einer "com"-Domain nicht in Österreich liege.
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