In aller Kürze

Internationale Zuständigkeit für Scheidung

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

Gem Art 3 Abs 1 lit a Brüssel IIa-VO 2201/2003 kann ein Scheidungsbegehren ua unter bestimmten Voraussetzungen in dem Mitgliedstaat eingebracht werden, in dem der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. In der Vorabentscheidung C-289/20 hat der EuGH klargestellt, dass bei mehreren Wohnorten in verschiedenen Mitgliedstaaten nur ein Wohnort der gewöhnliche Aufenthalt sein kann.

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Artikel-Nr.
Zak 2022/6

21.01.2022
Heft 1/2022