Kurze Bemerkung zu OGH 2 Ob 238/23y
Seit seiner E 6 Ob 13/16d1 vertritt der OGH in stRsp, dass der Entgeltbegriff in § 988 Satz 3 ABGB nicht nur Zinsen, sondern alles erfassen kann, was der Kreditnehmer über die Rückgabe der Valuta hinaus für den Erhalt der Leistung des Kreditgebers zu geben hat (arg "in der Regel"). Dies betrifft auch laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühren, die somit Teil der Hauptleistung und daher der AGB-Kontrolle entzogen sind. Zweifel an dieser Rechtsauslegung hat der 4. Senat obiter in der bekannten "Fitnessstudio-E" 2 gesät. Anlass für diese Zweifel war die aktuelle Entwicklung der EuGH-Rsp bis zur Rs Caixabank II.3 Während der 4. Senat - wiederum obiter - die Kontrollfähigkeit von Bearbeitungsentgelten, im selben Atemzug im Ergebnis aber auch deren Wirksamkeit bejahte,4 schob der 2. Senat die Frage in der jüngsten E des OGH zu 2 Ob 238/23y5 auf die lange Bank, identifizierte er doch in der konkret zu prüfenden Klauselkonstellation eine intransparente Überschneidung (§ 6 Abs 3 KSchG). Lange dürfte ein "Aufschieben" freilich nicht gelingen, raten in den Medien nun doch zahlreiche Anwälte Bankkunden, wegen der E des 2. Senats rasch zu klagen.6 Die nächste "Klagewelle" scheint damit angelaufen zu sein. Welche Aussagen dieser jüngsten E des 2. Senats für diese weiteren Verfahren zu entnehmen sind, soll in dieser kurzen Untersuchung beleuchtet werden.
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