Judikatur im Fokus

Intransparente Überschneidungen in Kreditvertrags-AGB

Marvin Stramitzer / Michael Pfeifer

Kurze Bemerkung zu OGH 2 Ob 238/23y

Seit seiner E 6 Ob 13/16d1 vertritt der OGH in stRsp, dass der Entgeltbegriff in § 988 Satz 3 ABGB nicht nur Zinsen, sondern alles erfassen kann, was der Kreditnehmer über die Rückgabe der Valuta hinaus für den Erhalt der Leistung des Kreditgebers zu geben hat (arg "in der Regel"). Dies betrifft auch laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühren, die somit Teil der Hauptleistung und daher der AGB-Kontrolle entzogen sind. Zweifel an dieser Rechtsauslegung hat der 4. Senat obiter in der bekannten "Fitnessstudio-E" 2 gesät. Anlass für diese Zweifel war die aktuelle Entwicklung der EuGH-Rsp bis zur Rs Caixabank II.3 Während der 4. Senat - wiederum obiter - die Kontrollfähigkeit von Bearbeitungsentgelten, im selben Atemzug im Ergebnis aber auch deren Wirksamkeit bejahte,4 schob der 2. Senat die Frage in der jüngsten E des OGH zu 2 Ob 238/23y5 auf die lange Bank, identifizierte er doch in der konkret zu prüfenden Klauselkonstellation eine intransparente Überschneidung (§ 6 Abs 3 KSchG). Lange dürfte ein "Aufschieben" freilich nicht gelingen, raten in den Medien nun doch zahlreiche Anwälte Bankkunden, wegen der E des 2. Senats rasch zu klagen.6 Die nächste "Klagewelle" scheint damit angelaufen zu sein. Welche Aussagen dieser jüngsten E des 2. Senats für diese weiteren Verfahren zu entnehmen sind, soll in dieser kurzen Untersuchung beleuchtet werden.

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Artikel-Nr.
ZFR 2024/94

31.05.2024
Heft 5/2024
Autor/in
Marvin Stramitzer

Marvin Stramitzer, BSc hat das Bachelorstudium Wirtschaft und Recht (BSc) an der Universität Klagenfurt absolviert. Derzeit studiert er das Masterstudium Wirtschaftsrecht (LLM) an den Universitäten Klagenfurt und Wien und arbeitet als Tutor und Studienassistent am Institut für Rechtswissenschaften der Universität Klagenfurt.

Michael Pfeifer

Mag. Dr. Michael Pfeifer, BA BA MA, hat Rechtswissenschaften und klassische Philologie (Gräzistik, Latinistik) an der Karl-Franzens-Universität Graz studiert. Seine Dissertation („Recht auf selbstbestimmte Kooperation. Ein Beitrag zur verfassungsrechtlichen Dimension des ‚nemo tenetur‘-Grundsatzes im Allgemeinen sowie dessen strafprozessuale Ausprägung im Speziellen“ [in Druck]) hat er als DOC-Stipendiat der Österreichischen Akademie der Wissenschaften verfasst. Derzeit absolviert er die Gerichtspraxis im Sprengel des OLG Graz.