Seit dem ErbRÄG 2015 ist die Schenkung auf den Todesfall nach dem Tod des Erblassers nicht als Vermächtnis, sondern als Vertrag zu behandeln. Der Autor wendet sich gegen Christandl (in Klang3 § 745 ABGB Rz 63), der daraus ableitet, dass der Erblasser seinem Ehegatten oder eingetragenen Partner indirekt das gesetzliche Vorausvermächtnis nach § 745 ABGB entziehen kann, indem er über davon betroffene Objekte durch Schenkung an einen Dritten auf den Todesfall verfügt, weil (anders als bei der früheren Vermächtnislösung) die vertragliche Verbindlichkeit dem Vorausvermächtnis vorgeht. Seiner Ansicht nach steht dem Ehegatten bzw Partner das Vorausvermächtnis gegen den Geschenknehmer zu, wenn die Partnerschaft schon bei Abschluss des Schenkungsvertrags bestand. Außerdem vertritt der Autor die Auffassung, dass der Ehegatte oder Partner auch dann ein Nutzungsrecht aus dem Vorausvermächtnis geltend machen kann, wenn der Erblasser einen davon umfassten Gegenstand bereits zu Lebzeiten verschenkt hat; zumindest gelte diese dann, wenn die Schenkung in den letzten beiden Lebensjahren erfolgt ist.
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