Thema

Ist die Sperrfrist in § 30 Abs 3 S 2 MRG personen-, vertrags- oder objektbezogen?

Mag. Karl Weilhartner / MMag. Dr. Alexander Lamplmayr

In bestimmten Konstellationen kann der Mieter, dessen Mietvertrag wegen Eigenbedarfs des Vermieters gekündigt wurde, der Aufkündigung eine zehnjährige Sperrfrist (§ 30 Abs 3 S 2 MRG) entgegenhalten. Unklar ist vor allem, ob der Mieter die Sperrfrist auch dann einwenden kann, wenn er nach dem Auslaufen eines mit dem Rechtsvorgänger des Vermieters geschlossenen befristeten Mietvertrags mit dem neuen Vermieter erneut einen (befristeten) Mietvertrag abschließt.

Login


Passwort vergessen?

Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.

Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.

Extras wie Rechtsnews, Übersichten zu aktuellen Gesetzesvorhaben, EuGH Verfahren, Fristentabellen,…
Newsletter der aktuellen Zeitschriften-Inhaltsverzeichnisse
Der Zugriff auf alle Zeitschriften endet nach 30 Tagen automatisch
Artikel-Nr.
Zak 2018/763

07.12.2018
Heft 21/2018
Autor/in
Karl Weilhartner

Mag. Karl Weilhartner ist Rechtsanwalt und Partner der Bruckmüller RechtsanwaltsgmbH in Linz. Seine Beratungs- und Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Immobilien-, Unternehmens- sowie im Steuer- und Abgabenrecht. Er hält laufend Fachvorträge und ist Autor zahlreicher Publikationen, insb in den Bereichen Immobilien-/Wohnrecht und Maklerrecht.

Alexander Lamplmayr

MMag. Dr. Alexander Lamplmayr ist Rechtsanwalt der Bruckmüller RechtsanwaltsgmbH in Linz und war wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Zivilrecht der Universität Innsbruck.

Bisherige Publikationen (Auszug):
Ist die Sperrfrist in § 30 Abs 3 S 2 MRG personen-, vertrags- oder objektbezogen? Zak 2018/763, 404 (gem mit Weilhartner); "Payrolling" - Arbeitskräfteüberlassung oder -vermittlung? JAS 2018, 355 (gem mit Fuchs); Der arbeitsteilige Vertrieb von Wertpapieren (2015).