Die Erhaltungspflicht des Vermieters im Vollanwendungsbereich des MRG ist zwingend, aber auf bestimmte Teile, Einrichtungen bzw Mängel beschränkt. Im Mittelpunkt dieses Beitrags steht eine ausführliche Judikaturübersicht zur Frage, was in diese Erhaltungspflicht fällt.
Anders als nach der - dispositiven1 - Regelung des § 1096 Abs 1 ABGB, die im Nicht- und Teilanwendungsbereich des MRG anzuwenden ist, treffen den Vermieter im Vollanwendungsbereich des MRG lediglich beschränkte Erhaltungspflichten, die in § 3 MRG geregelt sind. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um relativ zwingendes Recht.2 Ein im Mietvertrag enthaltener oder sonst im Voraus abgegebener Verzicht des Mieters auf Erhaltungspflichten des Vermieters ist unwirksam.3 Zumindest auf bereits entstandene Erhaltungsansprüche kann der Mieter hingegen wirksam verzichten, wenn keine Drucksituation mehr vorliegt.4
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