Ob ein unabwendbares Ereignis vorliegt, das von der Gefährdungshaftung nach dem EKHG ausgenommen ist, hängt nach der komplexen Regelung des § 9 EKHG von mehreren Kriterien ab. In der Falljudikatur stehen vor allem die Abgrenzung von außergewöhnlicher und gewöhnlicher Betriebsgefahr sowie die Frage, ob die hohen objektiven Sorgfaltsanforderungen eingehalten wurden, im Vordergrund. Die erste Thematik war bereits Gegenstand einer Judikaturübersicht in dieser Zeitschrift (Zak 2006/154, 88; abrufbar im Zak-Online-Archiv unter http://zak.lexisnexis.at). Der vorliegende Beitrag stellt die Rsp zum Sorgfaltsmaßstab dar.
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