Mit BGBl II 2015/435 wurde die KapitalpufferV der FMA im BGBl kundgemacht.1 Die Verordnung setzt Empfehlungen des FMSG um und berücksichtigt gutachtliche Äußerungen der OeNB.
Die Verordnung enthält Regelungen über die Festlegung und Anerkennung der antizyklischen Kapitalpufferrate gem § 23a Abs 3 BWG, über die Festlegung des Systemrisikopuffers gem § 23d Abs 3 BWG sowie über die nähere Ausgestaltung der Berechnungsgrundlagen gem § 23a Abs 3 Z 1 BWG und § 24 Abs 2 BWG iVm Art 141 Abs 4 CRD.
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