Am 1. 5. 2024 ist die Regelung der Baumhaftung im neuen § 1319b ABGB in Kraft getreten (HaftRÄG 2024; siehe Zak 2024/145, 91 sowie ausführlich Stabentheiner/Wieser, Gesetzliche Neuregelung der Haftung für Bäume - das Haftungsrechts-Änderungsgesetz 2024, Zak 2024/218, 124). § 1319b ABGB ist als Verschuldenshaftung für die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten ohne Beweislastumkehr gestaltet, wobei die Haftung ab leichter Fahrlässigkeit greift. § 1319b Abs 2 ABGB zählt beispielhaft Kriterien für die Beurteilung der Sorgfaltspflicht auf, die auch das ökologische Interesse an dem Baum berücksichtigen. Beide Artikel gehen näher auf die neue Regelung und ihre Entstehungsgeschichte ein. In Bezug auf das Ziel des Gesetzgebers, Baumhaltern übertriebene Haftungsängste zu nehmen und sie so von den Baumbestand unnötigerweise beeinträchtigenden Sicherungsmaßnahmen abzuhalten, fällt das Fazit von Karner deutlich positiver aus als jenes von Wagner. Zum Verhältnis von Baum- und Wegehalterhaftung bei Bäumen im Bereich eines Wegs geht Wagner davon aus, dass bei Identität von Baum- und Wegehalter die grobe Fahrlässigkeit voraussetzende Wegehalterhaftung als lex specialis die Baumhaftung verdrängt, während Karner mit den Gesetzesmaterialien (ErlRV 2462 BlgNR 27. GP 5 f) Anspruchskonkurrenz annimmt.
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