Nach der EuGH-Rsp zur kartellrechtlichen Konzernhaftung (C-882/19, Sumal) kann der Geschädigte für einen Kartellverstoß der Muttergesellschaft auch eine Tochtergesellschaft auf Schadenersatz in Anspruch nehmen. Mit der dafür maßgeblichen Qualifikation von Tochter- und Muttergesellschaft als wirtschaftlicher Einheit kann nach der vor Kurzem ergangenen Vorabentscheidung des EuGH in der Rs C- 632/22, Volvo, jedoch nicht gerechtfertigt werden, dass Zustellungen im Schadenersatzprozess an die Tochtergesellschaft mit Sitz im Gerichtsstaat erfolgen können, wenn der Geschädigte nicht diese Tochter, sondern die in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Muttergesellschaft geklagt hat. Die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks an die Adresse der Tochtergesellschaft führe daher zu keiner rechtswirksamen Ladung der beklagten Muttergesellschaft.
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