In aller Kürze

Kein Bewertungsausspruch in datenschutzrechtlichen Streitigkeiten

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

In 6 Ob 127/20z und 6 Ob 134/20d hielt der 6. Senat als Fachsenat an seiner Judikatur fest, nach der die Bewertung des Entscheidungsgegenstandes durch die zweite Instanz in Hinblick auf die Revisionszulässigkeit in datenschutzrechtlichen Streitigkeiten zu unterbleiben hat, weil es um höchstpersönliche Ansprüche geht (aA 3 Ob 100/14y = RdW 2014/686).

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Artikel-Nr.
Zak 2020/690

16.12.2020
Heft 20/2020