In aller Kürze

Kein doppelter Einheitssatz für Widerspruch gegen Versäumungsurteil

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

Auch wenn der Widerspruch gegen ein Versäumungsurteil den Inhalt einer Klagebeantwortung haben muss, steht dafür nach Ansicht des OLG Wien (33 R 85/20t) kein doppelter Einheitssatz nach § 23 Abs 6 RATG zu.

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Artikel-Nr.
Zak 2021/42

03.02.2021
Heft 2/2021