Ein Beitrag aus Anlass von 17 Ob 21/23x
In einigen Entscheidungen hat der OGH die Ansicht vertreten, dass mehrere Ansprüche, die gem § 55 Abs 1 Z 1 JN zusammenzurechnen sind, nach § 227 ZPO auch dann in einer Klage kumuliert werden können, wenn das Gericht für einzelne von ihnen eigentlich nicht zuständig wäre. Eine brandaktuelle Entscheidung des 17. Senats schränkt diesen Rechtssatz, ohne zu dessen Richtigkeit Stellung zu beziehen, insoweit ein, als dies weder bei internationaler Unzuständigkeit noch bei "nachträglicher" Klagenhäufung gelten soll. Der nachfolgende Beitrag versucht zu zeigen, warum die skizzierte Rsp, die auf die Begründung eines "Gerichtsstands des Sachzusammenhangs" hinausläuft, bereits im Grundsatz abzulehnen ist.
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