In aller Kürze

Kein Nachlass einer Ordnungsstrafe

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

Bei vom Gericht verhängten Ordnungsstrafen ist ein Nachlass, über den gem § 9 Abs 5 GEG das Gericht des Grundverfahrens zu entscheiden hat, nach Ansicht des OLG Linz (1 R 131/24a) ausgeschlossen. Die Möglichkeit eines Nachlasses sei in § 9 Abs 2 GEG nur für Gebühren und Kosten vorgesehen und bestehe daher nicht für rechtskräftig verhängte Geldstrafen. Auch ein gnadenweiser Erlass sei nicht möglich.

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Artikel-Nr.
Zak 2024/681

16.12.2024
Heft 20/2024