Abweichend von der hA (zB LGZ Wien 36 R 46/22i = Zak 2022/208, 119; Thiele, Anwaltskosten4 § 1 RATG Rz 9) vertrat das OLG Linz in der Rs 12 R 1/25s die Auffassung, dass einem emeritierten Rechtsanwalt, der in einem Prozess in eigener Sache einschreitet, kein Kostenersatz nach dem RATG zusteht.
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