Art 16 Buchstabe l Verbraucherrechte-RL 2011/83/EU nimmt ua Verträge über Dienstleistungen in Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, für deren Erbringung ein spezifischer Termin oder Zeitraum vorgesehen ist, vom Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Fernabsatz- und Auswärtsgeschäften aus (siehe auch § 18 Abs 1 Z 10 FAGG). Im Vorabentscheidungsverfahren C-96/21, CTS Eventim, gelangte der EuGH zum Schluss, dass sich auch ein Vermittler, der Eintrittskarten für eine Freizeitbetätigung (konkret: ein Konzert) im eigenen Namen, aber auf Rechnung des Veranstalters verkauft, auf die Ausnahmeregelung berufen kann.
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