Thema

Keine Anwendbarkeit des Verbrauchergerichtsstands bei Zession

Mag. Oliver Peschel

Besprechung von EuGH C-498/16, Schrems/Facebook Ireland = Zak 2018/141, 79

Der EuGH legt sich in diesem Vorabentscheidungsverfahren zur Frage der Anwendbarkeit des Verbrauchergerichtsstands bei Zession ablehnend fest. Ergänzend führt er auch den "dynamischen Ansatz" ein, wonach sich die Verbrauchereigenschaft nach Vertragsschluss ändern kann.

Die Rs gründete auf das von der Initiative europe-v-facebook.org von Schrems gegen Facebook angestrengte Zivilverfahren. In diesem Verfahren ließ sich Schrems Schadenersatz- und Bereicherungsansprüche im Wege der Zession von Facebook-Nutzern aus aller Welt über die Website www.fbclaim.com abtreten (sog "Sammelklage österreichischer Prägung").1 Schrems klagte seine eigenen sowie die abgetretenen Forderungen anderer Facebook-Nutzer persönlich vom Unternehmen Facebook Ireland Limited mit Sitz in Irland am Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien ein. Nach Ansicht von Schrems verletzt Facebook datenschutzrechtliche Bestimmungen.2

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Artikel-Nr.
Zak 2018/153

20.03.2018
Heft 5/2018
Autor/in
Oliver Peschel

Dr. Oliver Peschel ist selbstständiger Rechtsanwalt in Wien. Er ist Lehrbeauftragter an der FH Campus Wien sowie an der juristischen Fakultät der Sigmund Freud Privatuniversität. Er war am Juridicum in Wien als Universitätsassistent tätig, wo er auch sein Doktorat im Europäischen Zivilverfahrensrecht abschloss. Neben zahlreichen Publikationen hält er regelmäßig Vorträge in seinen Fachbereichen. Seine fachlichen Schwerpunkte liegen im Zivilrecht, im Zivilprozessrecht sowie im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes.

Publikationsauswahl:
Kommt das Geoblockingverbot? GPR 2016, 194; Der Vertragspartner beim App-Erwerb ZIIR 2016, 411; Die Haftung des Access-Providers ZIIR 2017, 369.