Besprechung von EuGH C-498/16, Schrems/Facebook Ireland = Zak 2018/141, 79
Der EuGH legt sich in diesem Vorabentscheidungsverfahren zur Frage der Anwendbarkeit des Verbrauchergerichtsstands bei Zession ablehnend fest. Ergänzend führt er auch den "dynamischen Ansatz" ein, wonach sich die Verbrauchereigenschaft nach Vertragsschluss ändern kann.
Die Rs gründete auf das von der Initiative europe-v-facebook.org von Schrems gegen Facebook angestrengte Zivilverfahren. In diesem Verfahren ließ sich Schrems Schadenersatz- und Bereicherungsansprüche im Wege der Zession von Facebook-Nutzern aus aller Welt über die Website www.fbclaim.com abtreten (sog "Sammelklage österreichischer Prägung").1 Schrems klagte seine eigenen sowie die abgetretenen Forderungen anderer Facebook-Nutzer persönlich vom Unternehmen Facebook Ireland Limited mit Sitz in Irland am Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien ein. Nach Ansicht von Schrems verletzt Facebook datenschutzrechtliche Bestimmungen.2
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