In aller Kürze

Keine Berufung der Versicherung auf Leistungsfreiheit nach Stundungsvereinbarung

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

Zumindest solange der Versicherungsnehmer die nach Eintritt der Leistungsfreiheit getroffene Stundungsvereinbarung einhält, kann sich der Versicherer nach Ansicht des OGH (7 Ob 20/21y) nicht mehr auf die Leistungsfreiheit berufen, wenn er der Stundung ohne ausdrückliche Einschränkung zugestimmt hat.

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Artikel-Nr.
Zak 2021/520

24.09.2021
Heft 15/2021