Zumindest solange der Versicherungsnehmer die nach Eintritt der Leistungsfreiheit getroffene Stundungsvereinbarung einhält, kann sich der Versicherer nach Ansicht des OGH (7 Ob 20/21y) nicht mehr auf die Leistungsfreiheit berufen, wenn er der Stundung ohne ausdrückliche Einschränkung zugestimmt hat.
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