Thema

Keine Haftung des Trägers einer öffentlichen Krankenanstalt für das Verschulden eines unechten Belegarztes?

a.o. Univ.-Prof. Dr. Erwin Bernat

Anmerkungen zu 6 Ob 149/18g

In dem vom OGH am 31. 8. 2018 zu 6 Ob 149/18g entschiedenen Fall hatte das Berufungsgericht eine Haftung des Trägers einer gemeinnützigen Krankenanstalt mit Öffentlichkeitsrecht mit der Begründung verneint, dass der dort behandelnde Arzt nur in einem Konsulentenverhältnis zum Krankenanstaltenträger gestanden sei und die Patientin "privat" in der Krankenanstalt behandelt habe. Der OGH wies die dagegen erhobene außerordentliche Revision der Patientin aus Gründen zurück, die vor dem Hintergrund des Krankenanstaltenrechts nicht überzeugen.

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Artikel-Nr.
Zak 2019/116

05.03.2019
Heft 4/2019
Autor/in
Erwin Bernat

a.o. Univ.-Prof. Dr. Erwin Bernat (*1958) lehrt am Institut für Zivilrecht, Ausländisches und Internationales Privatrecht der Karl-Franzens-Universität Graz. Er wurde 1988 für das Fachgebiet „Bürgerliches Recht“ und 1996 für das Fachgebiet „Österreichisches und Vergleichendes Medizinrecht“ in Graz habilitiert. Zahlreiche Gastprofessuren im In- und Ausland. Seit 1981 Veröffentlichung von mehr als 200 wissenschaftlichen Arbeiten, va auf den Gebieten Bürgerliches Recht, Privatrechtsvergleichung, Medizinrecht und Bioethik. Redaktionsmitglied der Zeitschrift Recht der Medizin (RdM).