Anmerkungen zu 6 Ob 149/18g
In dem vom OGH am 31. 8. 2018 zu 6 Ob 149/18g entschiedenen Fall hatte das Berufungsgericht eine Haftung des Trägers einer gemeinnützigen Krankenanstalt mit Öffentlichkeitsrecht mit der Begründung verneint, dass der dort behandelnde Arzt nur in einem Konsulentenverhältnis zum Krankenanstaltenträger gestanden sei und die Patientin "privat" in der Krankenanstalt behandelt habe. Der OGH wies die dagegen erhobene außerordentliche Revision der Patientin aus Gründen zurück, die vor dem Hintergrund des Krankenanstaltenrechts nicht überzeugen.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.