Kritische Bemerkungen zu BVwG 8. 7. 2024, W1772287425-1/4E
Gem § 531 ABGB bilden die Rechte und Verbindlichkeiten eines Verstorbenen dessen Verlassenschaft, soweit sie nicht höchstpersönlich sind. Das BVwG ist der Ansicht, dass das Recht des Verstorbenen, gem § 4 Abs 4 KontRegG Auskunft aus dem Kontenregister über die eigenen Bankverbindungen zu erhalten, höchstpersönlich ist. Es gehe daher nicht auf die ruhende Verlassenschaft über, weshalb das BMF das Auskunftsverlangen des Verlassenschaftskurators zu Recht abgewiesen habe. Aus mehreren Gründen ist das Ergebnis des BVwG nicht zu teilen.
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