Art 1 Abs 2 Klausel-RL 93/13/EWG nimmt Vertragsklauseln, die auf nationalen Vorschriften beruhen, vom Anwendungsbereich der Richtlinie aus. Ob es sich um zwingende oder dispositive Vorschriften handelt, macht nach der EuGH-Rsp keinen Unterschied. In der Vorabentscheidung C-567/20, Zagrebačka banka, gelangte der EuGH zum Schluss, dass die im nationalen Recht vorgesehene Verpflichtung des Unternehmers, dem Verbraucher eine inhaltlich vorgegebene Vertragsänderung anzubieten, dazu führt, dass die neuen Klauseln nicht der Missbrauchskontrolle unterliegen.
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