Der OGH war zu 18 OCg 3/22y mit einer Aufhebungsklage gegen einen Schiedsspruch konfrontiert, der die Beschlüsse einer KG-Gesellschafterversammlung für unwirksam und nichtig erklärt hatte. Der OGH gab der Aufhebungsklage statt: Die Möglichkeit, einen Beschlussmängelstreit im Recht der Personengesellschaft dem schiedsgerichtlichen Verfahren zu unterwerfen, setzt voraus, dass alle Gesellschafter der Schiedsvereinbarung zugestimmt haben und ihnen bereits darin entsprechende Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte (auch bei der Konstituierung des Schiedsgerichts) eingeräumt werden. Ist die Schiedsvereinbarung nicht entsprechend diesen Mindestanforderungen ausgestaltet, fehlt es nach Ansicht des OGH an der objektiven Schiedsfähigkeit des Anspruchs.
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