Judikatur im Fokus

Keine richtlinienkonforme Interpretation des § 16 Abs 1 VKrG aF

Christiane Denkmaier / Martina Eliskases

Konsequenzen für betroffene Verbraucher

Der OGH verneint die richtlinienkonforme Interpretation des § 16 Abs 1 VKrG aF und damit die Reduktion laufzeitunabhängiger Kosten. Der Beitrag beschäftigt sich mit einzelnen Aspekten dieser E und mit den Konsequenzen dieser Rsp.

Im Kreditrecht ist der Grundsatz "pacta sunt servanda" eingeschränkt. Abweichend vom allgemeinen Zivilrecht normieren das VKrG sowie das HIKrG1 in Umsetzung der RL das Recht des Verbrauchers, einen Kredit auch gegen den Willen des Kreditgebers (ganz oder auch teilweise) vorzeitig zurückzubezahlen. Bei vorzeitiger Rückzahlung reduzieren sich die Zinsen anteilig (§ 16 VKrG). Art 16 Abs 1 VKr-RL ordnet auch eine Reduktion der Kosten für die verbleibende Laufzeit des Vertrages an. Diese Bestimmung interpretiert der EuGH2 dahin gehend, dass sämtliche Kosten - sowohl laufzeitabhängige als auch laufzeitunabhängige - aliquot zu reduzieren sind.

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Artikel-Nr.
ZFR 2022/211

29.09.2022
Heft 9/2022
Autor/in
Christiane Denkmaier

Dr. Christiane Denkmaier arbeitet als Referentin für Konsumentenschutz bei der Arbeiterkammer Oberösterreich und unterrichtet als externe Lektorin an der Johannes Kepler Universität. Ihr Forschungsschwerpunkt liegt im allgemeinen Zivilrecht sowie im Produkthaftungs- und Sachenrecht.

Martina Eliskases

Dr. Martina Eliskases ist Rechtsanwältin und Universitätslektorin der Johannes-Kepler-Universität Linz.

Publikationen:
Kreditsicherung durch Superädifikate (2005; Dissertation); Publikationen im Bereich des Bankenrechts; Kommentierung des Miteigentums in Lukas/Rummel4 sowie des Zurückbehaltungsrechts in Klang3.