Konsequenzen für betroffene Verbraucher
Der OGH verneint die richtlinienkonforme Interpretation des § 16 Abs 1 VKrG aF und damit die Reduktion laufzeitunabhängiger Kosten. Der Beitrag beschäftigt sich mit einzelnen Aspekten dieser E und mit den Konsequenzen dieser Rsp.
Im Kreditrecht ist der Grundsatz "pacta sunt servanda" eingeschränkt. Abweichend vom allgemeinen Zivilrecht normieren das VKrG sowie das HIKrG1 in Umsetzung der RL das Recht des Verbrauchers, einen Kredit auch gegen den Willen des Kreditgebers (ganz oder auch teilweise) vorzeitig zurückzubezahlen. Bei vorzeitiger Rückzahlung reduzieren sich die Zinsen anteilig (§ 16 VKrG). Art 16 Abs 1 VKr-RL ordnet auch eine Reduktion der Kosten für die verbleibende Laufzeit des Vertrages an. Diese Bestimmung interpretiert der EuGH2 dahin gehend, dass sämtliche Kosten - sowohl laufzeitabhängige als auch laufzeitunabhängige - aliquot zu reduzieren sind.
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