In aller Kürze

Keine Streitanhängigkeit zwischen Anfechtungsklagen wegen verschiedener Forderungen

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

Zwischen zwei Anfechtungsklagen nach § 438 EO gegen dasselbe Veräußerungs- und Belastungsverbot besteht nach Ansicht des OLG Wien (16 R 111/24x) trotz Parteienidentität keine Streitanhängigkeit, wenn die Klagen unterschiedliche titulierte Forderungen betreffen.

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Artikel-Nr.
Zak 2025/37

03.02.2025
Heft 2/2025