In aller Kürze

Keine Verfahrenshilfe bei krasser Überbewertung des Klagebegehrens

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

In 4 R 104/20f hat das OLG Innsbruck die Bewilligung einer Verfahrenshilfe wegen krasser Überbewertung des geplanten Klage­begehrens abgelehnt. Der Antragsteller, der eine Deckungsklage gegen seine Rechtsschutzversicherung einbringen will, gab als Streitwert den Betrag von 200.000 € an und begründete seine fehlende Leistungsfähigkeit mit den daraus folgenden hohen Vertretungskosten und Pauschalgebühren. Das OLG Innsbruck sah darin ein mutwilliges Verhalten iSd § 63 Abs 1 ZPO, das der Bewilligung entgegensteht, weil ein nicht Verfahrenshilfe beanspruchender Kläger eine Deckungsklage (um die Möglichkeit zur Anrufung des OGH zu wahren) mit maximal knapp über 30.000 € bewerten würde.

Login


Passwort vergessen?

Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.

Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.

Extras wie Rechtsnews, Übersichten zu aktuellen Gesetzesvorhaben, EuGH Verfahren, Fristentabellen,…
Newsletter der aktuellen Zeitschriften-Inhaltsverzeichnisse
Der Zugriff auf alle Zeitschriften endet nach 30 Tagen automatisch
Artikel-Nr.
Zak 2020/537

30.09.2020
Heft 16/2020