Thema

Keine Videoeinvernahme von in der Schweiz aufhältigen Zeugen

Dr. Adrian Zwettler, MA, BA

Gerade bei im Ausland aufhältigen Zeugen kann eine Videoeinvernahme den Verfahrensaufwand erheblich reduzieren, wovon die Praxis gerade seit COVID-19 auch regen Gebrauch macht. Befindet sich der Zeuge in der Schweiz, drohen aber sogar strafrechtliche Konsequenzen.

Schon vor COVID-19 hatte der Gesetzgeber die Durchführung von Beweisaufnahmen im Weg der Videokonferenz ermöglicht und schließlich sogar in § 277 ZPO den Vorrang dieser Art der Einvernahme vor jener durch den beauftragten oder ersuchten Richter festgeschrieben.1 Seit der Pandemie und der Erweiterung des Anwendungsbereichs durch das 1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz2 ist die Videokonferenz aus der Gerichtspraxis aber endgültig nicht mehr wegzudenken.

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Artikel-Nr.
Zak 2022/420

05.08.2022
Heft 12/2022
Autor/in
Adrian Zwettler

Dr. Adrian Zwettler, MA, BA, ist Rechtsanwalt bei BINDER GRÖSSWANG Rechtsanwälte und Mitglied der Praxisgruppe Dispute Resolution/White Collar Crime.