Gerade bei im Ausland aufhältigen Zeugen kann eine Videoeinvernahme den Verfahrensaufwand erheblich reduzieren, wovon die Praxis gerade seit COVID-19 auch regen Gebrauch macht. Befindet sich der Zeuge in der Schweiz, drohen aber sogar strafrechtliche Konsequenzen.
Schon vor COVID-19 hatte der Gesetzgeber die Durchführung von Beweisaufnahmen im Weg der Videokonferenz ermöglicht und schließlich sogar in § 277 ZPO den Vorrang dieser Art der Einvernahme vor jener durch den beauftragten oder ersuchten Richter festgeschrieben.1 Seit der Pandemie und der Erweiterung des Anwendungsbereichs durch das 1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz2 ist die Videokonferenz aus der Gerichtspraxis aber endgültig nicht mehr wegzudenken.
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