Thema

Keine Wiedereinsetzung bei Judikaturänderung

Univ.-Ass. Mag. Andreas Frössel, BA

Der Autor zeigt im vorliegenden Beitrag anhand einer kürzlich ergangenen Entscheidung des OLG Wien auf, dass die bewusste Unterlassung eines Rechtsmittels auch im Fall einer nachträglichen Judikaturänderung nicht mittels Wiedereinsetzung saniert werden kann.

In der Praxis bleiben unterinstanzliche Entscheidungen oftmals unbekämpft, weil die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels aufgrund der bisherigen Rsp des OGH als gering eingestuft werden. Fraglich ist, ob eine Partei erfolgreich Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist begehren kann, wenn der OGH eine gefestigte Rsp nachträglich abändert oder eine - bisher widersprüchlich oder gar nicht beantwortete - Rechtsfrage klärt.

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Artikel-Nr.
Zak 2014/123

05.03.2014
Heft 4/2014
Autor/in
Andreas Frössel

Mag. Andreas Frössel, BA ist Universitätsassistent am Institut für Zivil- und Unternehmensrecht der Wirtschaftsuniversität Wien.

Publikationen:

Der Wohnungsschutz nach § 97 ABGB: Judikatur und offene Fragen, Zak 2014/9, 8; Entscheidungsanmerkung zu 7 Ob 62/13p, EvBl 2013/124.