Der Autor zeigt im vorliegenden Beitrag anhand einer kürzlich ergangenen Entscheidung des OLG Wien auf, dass die bewusste Unterlassung eines Rechtsmittels auch im Fall einer nachträglichen Judikaturänderung nicht mittels Wiedereinsetzung saniert werden kann.
In der Praxis bleiben unterinstanzliche Entscheidungen oftmals unbekämpft, weil die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels aufgrund der bisherigen Rsp des OGH als gering eingestuft werden. Fraglich ist, ob eine Partei erfolgreich Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist begehren kann, wenn der OGH eine gefestigte Rsp nachträglich abändert oder eine - bisher widersprüchlich oder gar nicht beantwortete - Rechtsfrage klärt.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.