In aller Kürze

Keine Wiedereinsetzung wegen irrtümlicher Klagszurücknahme

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

In der Sozialrechtssache 6 Rs 53/18p wies das OLG Graz darauf hin, dass mit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur die Folgen einer versäumten, nicht aber jene einer erfolgten Prozesshandlung beseitigt werden können. Eine Wiedereinsetzung nach Klagszurücknahme mit der Begründung, diese sei wegen Verständnisschwierigkeiten irrtümlich erfolgt, sei daher nicht möglich. Die dennoch bewilligte Wiedereinsetzung habe mangels gesetzlicher Grundlage keine Wirkung.

Login


Passwort vergessen?

Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.

Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.

Extras wie Rechtsnews, Übersichten zu aktuellen Gesetzesvorhaben, EuGH Verfahren, Fristentabellen,…
Newsletter der aktuellen Zeitschriften-Inhaltsverzeichnisse
Der Zugriff auf alle Zeitschriften endet nach 30 Tagen automatisch
Artikel-Nr.
Zak 2019/183

09.04.2019
Heft 6/2019