Die Grundrechte spielen mittlerweile sowohl in der zivil- als auch in der strafrechtlichen Judikatur eine nicht zu übersehende Rolle. Im Zivilrecht hängt ihre (mittelbare) Wirkungsintensität von der Art des Rechtsverhältnisses ab; am schwächsten ist sie im Vertragsrecht, weil die Vertragspartner einander gleichrangig gegenüberstehen. Argumentative Einflugschneisen der Grundrechte in das Zivilrecht finden sich vor allem dort, wo ein möglicher Missbrauch einer Übermachtsposition in Rede steht. Die Autorin konstatiert in ihrer Habilitationsschrift, dass die Einbindung grundrechtlicher Positionen in zivilrechtliche Entscheidungsbegründungen fast schon hypertroph geschieht, obwohl oft schon das einfache Gesetz die Lösung vorgeben würde.
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