Wenn der Fahrzeughersteller dem Käufer des vom Abgasskandal betroffenen Kfz in Zusammenhang mit einem durchgeführten Software-Update den Eindruck vermittelt hat, dass die unzulässige Abschalteinrichtung beseitigt wurde, läuft die kurze kenntnisabhängige Verjährungsfrist für den Schadenersatzanspruch nach der aktuellen höchstgerichtlichen Judikatur erst ab dem Zeitpunkt, in welchem dem Käufer bekannt wurde, dass trotz des Updates weiterhin eine unzulässige Abschalteinrichtung vorhanden ist (zB 9 Ob 33/24d = Zak 2024/352, 198; siehe auch Kolmasch/Kriwanek, Judikatur-Lexikon zum Abgasskandal 2.0, Zak 2024/441, 244). Nach Ansicht des Autors widerspricht die Begründung des OGH den Prinzipien des Verjährungsrechts. Er vertritt eine andere Position, die dazu führen würde, dass dem Käufer nach Bekanntwerden des Weiterbestandes einer Abschalteinrichtung zur Erhebung der Schadenersatzklage nicht die volle Verjährungsfrist, sondern nur eine iSd § 1497 ABGB angemessene Frist zur Verfügung stehen würde.
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